BFH Beschluss v. - IX B 54/17

Nichtzulassungsbeschwerde: Greifbare Gesetzwidrigkeit; Verfahrensfehler

Leitsatz

1. Greifbare Gesetzwidrigkeit i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht.

2. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht allerdings nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.

4. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.

5. Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen oder wenn sie derart unverständlich sind, dass sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Gesetze: FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 6, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3 , GG Art 103 Abs 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist weder wegen einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—, dazu unter 1.) noch aufgrund der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

3 1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zuzulassen.

4 a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des FG zu einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung geführt hat. Die Entscheidung des FG muss dabei in einem solchen Maße fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte. Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Eine Entscheidung ist dann (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Von Willkür kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, z.B. Beschluss vom III B 115/12, BFH/NV 2013, 1114, unter 1.a, m.w.N.). Unterhalb dieser Schwelle liegende (auch erhebliche) Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit bzw. eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 68 f., m.w.N.).

5 b) Im Streitfall liegt kein zu einer greifbaren Gesetzwidrigkeit bzw. Willkürlichkeit der Entscheidung führender Rechtsfehler vor.

6 Dies gilt zum einen hinsichtlich der Argumentation des Klägers, das FG habe zu den beiden Umständen, dass zur Berechtigung der Gegenforderung ein langwieriger Rechtsstreit geführt worden und der eigenkapitalersetzende Charakter seiner Darlehensforderungen schwierig und zeitaufwändig nachzuprüfen sei, keine Begründung gegeben und keine Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorgenommen. Vielmehr hat das FG die vom Kläger eingereichten Schriftsätze und Unterlagen gewürdigt und in seine Entscheidung einbezogen. Dies zeigt sich bereits daran, dass das FG im Tatbestand der Entscheidung auf die beiden Gesichtspunkte und die dazu eingereichten Unterlagen Bezug genommen und diese in seinen Entscheidungsgründen auch ausdrücklich erwähnt hat.

7 Zum anderen ist die Entscheidung des FG auch nachvollziehbar und unter Anführung einschlägiger Fundstellen in Schrifttum und Rechtsprechung begründet. Das Ergebnis ist in sich schlüssig und beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Die Frage, ob die Entscheidung des FG materiell-rechtlich richtig ist, hat der Senat im Verfahren wegen Zulassung der Revision nicht zu prüfen.

8 Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des GrundgesetzesGG—) zuzulassen. Die vom FG in seiner Entscheidung angeführten Gesichtspunkte waren im Einspruchsverfahren und im gerichtlichen Schriftverkehr von den Beteiligten vorgebracht und diesen bekannt. Dies gilt sowohl für den Hinweis auf das BFH-Verfahren mit dem Az. IX B 6/15 (BFH/NV 2016, 1014) als auch für die Frage, ob die gewährten Darlehen und Bürgschaften eigenkapitalersetzenden Charakter hatten. Daher konnte der Kläger erwarten, dass diese —soweit sie entscheidungserheblich sind— ganz oder teilweise vom FG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen werden.

9 2. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor. Dies gilt für die vom Kläger gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, dazu unter a), die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, dazu unter b) und die gerügte Verletzung des § 119 Nr. 6 FGO (dazu unter c). Auch ein Scheinurteil liegt nicht vor (dazu unter d).

10 a) Die von dem Kläger vorgebrachte Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

11 aa) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 48 f.).

12 bb) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Der Kläger rügt keine unterlassene Beweisaufnahme, die zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts geführt hätte. Stattdessen bringt der Kläger vor, das FG habe fehlerhaft auf das beim BFH abgeschlossene Verfahren IX B 6/15 (BFH/NV 2016, 1014) hingewiesen, die Folgen aus einer Vorlage des Stundungsvorgangs an das Finanzministerium nicht gewürdigt und den Inhalt einer Besprechung mit dem FA unzutreffend gewürdigt. Damit wendet sich der Kläger gegen die tatsächliche Würdigung des FG. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.

13 b) Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO (dazu unter aa) nicht verletzt. Ungeachtet des Umstands, dass nur Gehörsverletzungen im gerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden können (dazu unter bb), hat das FG weder entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen (dazu unter cc) noch eine Überraschungsentscheidung getroffen (dazu unter dd).

14 aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht allerdings nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. , Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; , BFH/NV 2011, 1523). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. zuletzt , BFH/NV 2016, 768).

15 bb) Soweit der Kläger rügt, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) habe ohne Anhörung den von ihm geltend gemachten Auflösungsverlust nicht anerkannt und damit sein Recht auf Gehör verletzt, liegt kein Verfahrensfehler vor. Denn als mögliche Verfahrensfehler, bei deren Vorliegen die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begehrt werden kann, kommen nur solche Verfahrensfehler in Betracht, die dem FG im gerichtlichen Verfahren unterlaufen sind, nicht aber auch solche, die möglicherweise das FA im Verwaltungsverfahren begangen hat (vgl. , BFH/NV 2000, 1126).

16 cc) Soweit der Kläger auf die von ihm angeführten Verpflichtungen des FA aus dem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I 2015, 1079) Bezug genommen hat, hat dies auf die vom FG zu treffende Entscheidung keine Auswirkung. Die Beachtung oder Nichtbeachtung von internen Zuständigkeitsregelungen berührt die Rechtmäßigkeit einer positiven oder negativen Stundungsentscheidung nicht (vgl. von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 222 AO Rz 202). Der Vortrag des Klägers dazu ist daher nicht entscheidungserheblich.

17 dd) Es liegt auch keine Überraschungsentscheidung des FG vor.

18 (1) Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom IX B 2/17, juris, unter II.1.a, und vom IX B 23/17, juris, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).

19 (2) Der Umstand, dass schwierige und zeitaufwändige Ermittlungen zur Höhe des Veräußerungsverlusts nötig und dabei eine Vielzahl von Darlehen und Bürgschaften auf ihren eigenkapitalersetzenden Charakter hin zu prüfen sind, war im Verfahren vor dem FG bekannt und Gegenstand der Erörterungen. Nicht zuletzt hatte der Kläger u.a. mit Schriftsätzen vom und vom nebst Anlagen diesen Umstand in das Verfahren eingeführt und das FA sich dazu mit Schriftsatz vom geäußert.

20 c) Soweit der Kläger vorbringt, die angefochtene Entscheidung lasse die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nicht erkennen, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO. Ein solcher liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen oder wenn sie derart unverständlich sind, dass sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine bloß kurze, lückenhafte, fehlerhafte oder nicht überzeugende Begründung ist kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 35 f., m.w.N.). Die angefochtene Entscheidung lässt hier eine sachliche Überprüfung des Urteils zu. Zudem hat das FG die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung erwähnten Punkte im Tatbestand seiner Entscheidung —aufgegliedert nach unstreitigen und streitigen Gesichtspunkten— ausdrücklich angesprochen. Ebenso hat das FG seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH begründet und seine tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen in den Entscheidungsgründen dargestellt. Dass das FG einzelne Umstände anders tatsächlich und rechtlich würdigt als der Kläger, führt nicht zu einem Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO.

21 d) Soweit der Kläger mit dem Begriff des „Scheinurteils“ die Entscheidung des FG angreift und sich auf „schwerwiegende Mängel“ und „sinnfreie Akteninhalte“ beruft, wendet er sich im Ergebnis gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Mit diesem Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

22 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.030817.IXB54.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1449 Nr. 11
NAAAG-57377