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FG Köln Urteil v. - 8 K 1890/14 EFG 2017 S. 1629 Nr. 19

Gesetze: UStG § 4 Nr 8 Buchstabe h, UStG § 15 Abs 2 Satz 1 Nr 2

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzugsverbot bei fiktiver Steuerfreiheit von Ausgangsumsätzen; Verwaltung von Sondervermögen nach Investmentgesetz

Leitsatz

1. Die fiktive Steuerfreiheit der Ausgangsumsätze der Stpfl., wären sie im Inland erfolgt, hat zur Folge, dass die Vorsteuern, die die Stpfl. für die auf ihre Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer im Streitjahr geltend macht, gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG 2009 nicht abzugsfähig ist. Das Vorsteuerabzugsverbot gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ist rechtmäßig.

2. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 2009 setzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in nationales Recht um. Gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen steuerfrei. Der deutsche Gesetzgeber hat das Sondervermögen in rechtmäßiger Ausübung seiner unionsrechtlichen Definitionsbefugnis i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 2009 als Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz definiert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1942 Nr. 34
BB 2017 S. 2006 Nr. 35
DStZ 2017 S. 737 Nr. 20
EFG 2017 S. 1629 Nr. 19
UStB 2017 S. 295 Nr. 10
EAAAG-57221

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FG Köln, Urteil v. 07.04.2017 - 8 K 1890/14

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