Umsatzsteuer: Schätzungsbefugnis bei
ungeklärten Einlagen / fehlenden Rechnungsnummern
Leitsatz
1. Bei ungeklärten Bareinzahlungen
auf betriebliche Konten ist der Steuerpflichtige wegen der von ihm
selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen
bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind, nach § 90 Abs. 1 Satz
1 AO verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet; bei Verletzung dieser
Pflicht kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen
und den Sachverhalt dahingehend würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen
auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.
2. Die zu einer Schätzung gemäß
§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO führenden tatsächlichen Anhaltspunkte für
die Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben
bzw. für die sachliche Richtigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen
können sich auch aus Lücken bei der fortlaufenden Nummerierung der
Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben; Lücken in
der Rechnungsnummernabfolge können eine Schätzung nötig erscheinen
lassen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht mehr
als gewährleistet anzusehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 342 Nr. 11 PStR 2018 S. 54 Nr. 3 UAAAG-57207
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.08.2017 - 2 K 184/15
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