Versagung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei zu besorgender Nichtversteuerung des innergemeinschaftlichen
Erwerbs im Bestimmungsland
Leitsatz
1. Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden
Unternehmers die Person des Abnehmers „Erwerbers”) dieser Lieferung bekannt ist, da sonst das Ziel, Steuereinnahmen dadurch
auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat
Steuerschuldner ist, nicht erreicht werden kann.
2. Der Unternehmer kann grundsätzlich die innergemeinschaftliche Lieferung als steuerfrei erfassen, wenn er die nach § 6a
Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt. Kommt der Unternehmer demgegenüber den Nachweispflichten
nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen
zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der
Steuerpflicht der Lieferung auszugehen; trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei
feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind.
3. Der Ausgangsmitgliedstaat muss in Fällen, in denen ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen
Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland – trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit
zwischen den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten – der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte, grundsätzlich
dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten.
Fundstelle(n): RAAAG-57179
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.03.2012 - 12 K 3943/08
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