BFH Beschluss v. - VIII B 79/99

Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —eine GmbH— hat, nachdem ihre Klage von der Vorinstanz abgewiesen und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom zurückgewiesen wurde, mit Schreiben vom beantragt, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8 000 DM festsetzen.

Der Antrag ist unzulässig, da für die begehrte Streitwertfestsetzung nicht der Bundesfinanzhof —BFH— (Rechtsmittelgericht), sondern das Prozessgericht —vorliegend also das Finanzgericht— zuständig ist (§ 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 135 Rz. 36).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich Abweichendes auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom VIII B 62/97 (BFH/NV 1999, 1366). Leitsatz 1 dieses Beschlusses befasst sich lediglich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bezüglich der Streitwertfestsetzung für ein Verfahren vor dem BFH das für den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist. Auch diese Entscheidung beruht demnach auf dem Grundsatz, dass jede Instanz den Streitwert für ihr Verfahren gesondert festsetzt (, BFH/NV 1994, 819).

Fundstelle(n):
IAAAA-67565