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Umsatzsteuer | Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle
(1) Eine Gemeinde ist zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle, die sie (auch) Vereinen gegen eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale überlässt, berechtigt, wenn die Prüfung aller Umstände ergibt, dass der für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt nicht gelöst ist. (2) Bei einer defizitären Leistungstätigkeit von Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG grundsätzlich nicht (entsprechend) anwendbar (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 a. F., § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 UStG; Art. 27 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL).
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