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Erbschaft | Irrtumsanfechtung wegen Überschuldung des Nachlasses
Die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses kann unter bestimmten Umständen wegen eines Irrtums über die Werthaltigkeit des Nachlasses angefochten werden (§ 119 Abs. 2 BGB).
In dem entschiedenen Fall waren der Ehemann und die beiden Geschwister der Erblasserin als gesetzliche Erben berufen. Während die Schwester die Erbschaft direkt ausgeschlagen hatte, ließ der Bruder die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verstreichen. Damit galt die Erbschaft für ihn als angenommen (§ 1943 BGB). Danach erklärte der Bruder die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums. Er habe nicht gewusst, dass der Nachlass überschuldet sei. Das Gericht meinte, der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses habe den Erben zur Anfechtung berechtigt, weil er auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammen...