Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei den KdU nach der Rechtsprechung des BSG ist nicht geboten, wenn das mit dem Leistungsberechtigten in einer Wohnung zusammen lebende - erwachsene und berufstätige - Kind, das keine SGB II-Leistungen bezieht, sich an der Miete nicht beteiligt, aber die monatlichen Raten für einen im wirtschaftlichen Interesse des Leistungsempfängers abgeschlossenen Darlehensvertrag zahlt, soweit zwischen dem "unentgeltlichen Wohnen" des Kindes und dem Darlehensvertrag kein rechtlicher und/oder tatsächlicher Zusammenhang besteht.
Fundstelle(n): HAAAG-56462
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.08.2016 - L 4 AS 558/12
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