1. Unterhaltsbezogene Aufwendungen sind nur dann nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II vom Einkommen absetzbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung beruhen. Eine solche besteht zumindest gegenüber einem Kind, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht, wenn der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zuzüglich dem ergänzenden Arbeitslosengeld II den zivilrechtlichen Selbstbehalt unterschreitet und keine Verletzung der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit vorliegt.
2. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht oder der Unterhaltsschuldner sich einseitig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat, sind die Jobcenter und die Gerichte befugt, das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu prüfen.
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LSG Hessen, Beschluss v. 28.08.2017 - L 9 AS 228/17 B ER
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