Gründe
Der Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids vom und der Einspruchsentscheidung in Höhe von 55 506 DM wird abgelehnt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Der Senat ist als Gericht der Hauptsache befugt, über den gestellten Antrag zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts (FG) war jedenfalls entfallen, nachdem es der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 4 K 1689/00 nicht abgeholfen hatte (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 125, m.w.N.).
Der Bundesfinanzhof (BFH) kann eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nicht mehr beschließen, wenn dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr Gegenstand einer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren beim BFH sein kann (vgl. , BFH/NV 1999, 1506). Eine solche Prüfung ist nach der Zurückweisung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das durch den Senatsbeschluss vom VII B 339/00 nicht mehr möglich.
Fundstelle(n):
PAAAA-67499