Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer nicht in einem touristisch anerkannten Feriengebiet belegenen Ferienwohnung
Leitsatz
1. Bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ist grundsätzlich
und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten
die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (d.h. um mindestens
25 %) unterschreitet. Dazu müssen die individuellen Vermietungszeiten mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten
Ort im Durchschnitt erzielt werden, wobei „Ort” nicht identisch mit dem Gebiet einer Gemeinde ist; er kann je nach der Struktur
des (Ferien-)Wohnungsmarktes das Gebiet einer oder mehrerer vergleichbarer Gemeinden sowie lediglich Teile davon umfassen.
2. Liegt der Ort der Ferienwohnung selbst nicht direkt in einer vom Tourismus erschlossenen Region, ist auch kein strukturell
zusammenhängender Ferienwohnungsmarkt in der Region erkennbar und gibt es auch keine amtlichen Belegungszahlen für Ferienwohnungen,
kann für die Bestimmung der ortsüblichen Vermietungszeiten nicht auf Orte zurückgegriffen werden, die in einem in der näheren
Umgebung befindlichen, touristisch interessanten und erschlossenen Feriengebiet liegen.
3. Die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten obliegt dem Steuerpflichtigen. Auf individuelle Vermietungszeiten
anderer Vermieter von Ferienwohnungen im gleichen Ort kann er sich nur dann berufen, wenn diese Vermietungszeiten für den
jeweiligen Ort repräsentativ sind; insoweit reichen drei Ferienwohnungen nicht aus, um repräsentative ortsübliche Vermietungszeiten
für den Ort festzustellen.
4. Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten
nicht festgestellt werden, muss die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Überschusserzielungsprognose überprüft werden, die
den Anforderungen des , BStBl 2002 II S. 726) entspricht (u.a. Prognosezeitraum von
30 Jahren, Prognose anhand der letzten fünf Jahre, Sicherheitszuschlag zu den Einnahmen von 10 % und Sicherheitsabschlag bei
den Ausgaben von 10 %).
Fundstelle(n): DAAAG-56326
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.02.2016 - 5 K 2539/14
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