Aufwendungen einer GmbH für Koi-Teich auf einem Grundstück der Ehefrau des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der
GmbH als vGA
Leitsatz
1. Auch wenn eine GmbH neben ihrem Hauptzweck in untergeordnetem Umfang u. a. auch Teichsteuerungsanlagen für Fischteiche
herstellt, sind die Aufwendungen der GmbH für einen Koi-Fischteich (Koi-Fische, Pflanzen, Teichanlage usw.) auf einem von
der Ehefrau des Alleingesellschafters der GmbH angemieteten, u. a. mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück als vGA zu
behandeln, wenn sie nicht durch betriebliche Erfordernisse der GmbH, sondern ausschließlich durch die persönlichen Interessen
des Gesellschafter-Geschäftsführers als Koi-Liebhaber und als Koi-Züchter veranlasst sind.
2. Für eine Veranlassung durch die persönlichen Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers spricht es u.a., wenn die GmbH
in dem Teilbereich „Teichsteuerungsanlagen” bislang über Jahre hinweg nur Verluste erzielt hat, es an einer klaren und eindeutigen
Trennung der privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Koi-Liebhaber und als herausgehobenes, aktives
Mitglied eines der Koi-Zucht verbundenen Vereins einerseits und der GmbH als Wirtschaftsunternehmen andererseits fehlt, wenn
ein eindeutiger und zweifelsfreier Bezug der strittigen Aufwendungen mit dem Unternehmen der GmbH nicht zur Überzeugung des
Senats dargelegt werden konnte und wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann
nicht einen derartigen kostenintensiven und verlustverursachenden Aufwand für Fische und Teiche betreiben würde.
3. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der als unbegründet zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAG-56321
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.12.2007 - 6 K 361/07
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