Abschnitt 5: Evaluation, Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten, Übergangsbestimmungen
§ 25 Übergangsbestimmungen [1]
(1) 1Der Auskunftsanspruch nach § 10 kann erstmals sechs Kalendermonate nach dem geltend gemacht werden. 2Soweit der Auskunftsanspruch nach Satz 1 dann innerhalb von drei Kalenderjahren erstmals geltend gemacht wird, können Beschäftigte abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 2 erst nach Ablauf von drei Kalenderjahren erneut Auskunft verlangen. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die Beschäftigten darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
(2) Der Bericht nach § 21 ist erstmals im Jahr 2018 zu erstellen.
(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 umfasst der Berichtszeitraum für den ersten Bericht nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, das dem Jahr 2017 vorausgeht.
(4) § 22 Absatz 4 in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, die Lageberichten beizufügen sind, welche für das nach dem beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-56296
1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .