Abschnitt 4: Berichtspflichten für Arbeitgeber
§ 21 Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit
(1) 1Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach den §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuches verpflichtet sind, erstellen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, in dem sie Folgendes darstellen:
ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.
2Arbeitgeber, die keine Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 durchführen, haben dies in ihrem Bericht zu begründen.
(2) Der Bericht enthält außerdem nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben
zu der durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie
zu der durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-56296