Gründe
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1989 und 1990 nebst Zinsen mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom III S 6/99 (BFH/NV 2000, 1129) als unzulässig abgelehnt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung mit 177,50 DM angesetzt.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er habe Restitutionsklage beim Finanzgericht (FG) eingereicht. Im Rahmen dieser Klage werde dargelegt, dass der Beschluss des BFH rechtswidrig gewesen sei, so dass ihm die hierfür entstandenen Kosten nicht in Rechnung gestellt werden könnten. Hilfsweise beantragt er, die vorbezeichnete Kostenrechnung zu stunden.
II. Die Erinnerung ist nicht begründet.
1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt.
Die Gebühr in Höhe von 177,50 DM für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1989 und 1990 nebst Zinsen ist mit der Ablehnung des Antrags als unzulässig durch den entstanden. Damit war das Antragsverfahren bei dem BFH abgeschlossen, so dass Gerichtskosten anzusetzen waren. Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist.
2. Der Auffassung des Kostenschuldners, dass die Gerichtskosten wegen der Restitutionsklage nicht angesetzt werden dürften, folgt der Senat nicht.
Für die Frage, ob die genannte Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist, kommt es auf die vom Kostenschuldner eingereichte Restitutionsklage nicht an, da diese den Bestand der Kostenentscheidung nicht berührt. Die Restitutionsklage ist kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des mit ihr angegriffenen Beschlusses hindert, insbesondere hat sie keinen Suspensiveffekt (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 134 Anm. 1). Die Kostenstelle war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung im vorgenannten Beschluss die Gerichtskosten anzusetzen.
3. Über die Frage, ob die Kosten erlassen, niedergeschlagen oder gestundet werden können, ist im Verfahren der Erinnerung nicht zu entscheiden.
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
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KAAAA-67466