Außensteuer | DBA sperrt nationale Einkünftekorrektur (FG)
Das FG Düsseldorf hat zur Rechtmäßigkeit einer außerbilanziellen Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG entschieden (; Rev. zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin gewährte ihrer neu gegründeten britischen Tochtergesellschaft im Jahr 2005 einen verzinslichen Kontokorrentkredit zur Anschubfinanzierung. Eine Sicherheit wurde in dem Vertrag nicht vereinbart. Zum Bilanzstichtag wurden die Anteile an der britischen Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit unentgeltlich auf die Anteilseigner der Klägerin übertragen und die Gesellschaft danach liquidiert. Die Klägerin schrieb die Forderung gegenüber der britischen Gesellschaft gewinnmindernd ab.
Die Betriebsprüfung nahm eine einkommenserhöhende Hinzurechnung in Höhe der Forderungsabschreibung außerhalb der Bilanz vor. Die Teilwertabschreibung sei zwar zulässig, jedoch sei der Aufwand nicht anzuerkennen, weil keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Ein fremder Dritter hätte auf der Absicherung des Darlehens bestanden.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG wird nach der Rechtsprechung des (BFH) im Fall eines DBA durch den Grundsatz des "dealing at arm`s length" nur dann ermöglicht, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (im Streitfall: Darlehenszins) seiner Höhe nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält.
Eine Einkünftekorrektur wegen fehlender Besicherung scheidet hingegen aus.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter August/September 2017 (il)
Fundstelle(n):
NWB IAAAG-56038