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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 307/15

Gesetze: GlSpielWStVtr § 3 Abs. 1 S. 1 GlSpielWStVtr § 3 Abs. 3 S. 2 UStG§ 4 Nr 9 Buchst b UStG§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RennwLottG§ 17 Abs. 1 S. 1 StGB § 284

Umsatzsteuer: Rücknahme von Flaschen und Verpackungen gegen Ausgabe von Losen keine Lotterie/kein Glücksspiel

Leitsatz

  1. Zum Begriff des Glückspiels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.

  2. Ein Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie.

  3. Ein Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie.

  4. Die Rücknahme von bepfandeten und unbepfandeten Flaschen und Verpackungen gegen Ausgabe von Losen unterliegt nicht als Lotterie dem Rennwett- und Lotteriegesetz.

Fundstelle(n):
UVR 2017 S. 337 Nr. 11
VAAAG-55990

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 17.05.2017 - 5 K 307/15

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