Umsatzsteuer: Rücknahme von Flaschen und Verpackungen gegen Ausgabe von Losen keine Lotterie/kein Glücksspiel
Leitsatz
Zum Begriff des Glückspiels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.
Ein Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein
bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie.
Ein Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein
bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie.
Die Rücknahme von bepfandeten und unbepfandeten Flaschen und Verpackungen gegen Ausgabe von Losen unterliegt nicht als Lotterie
dem Rennwett- und Lotteriegesetz.
Fundstelle(n): UVR 2017 S. 337 Nr. 11 VAAAG-55990
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 17.05.2017 - 5 K 307/15
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