Begünstigter Steuersatz für sog. „diätetisches Lebensmittel für besondere Zwecke”?
Leitsatz
Für die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 kommt es allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe
an.
Zur Pos. 3004 KN gehören Arzneiwaren, die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen
Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für Einzelverkauf. Arzneiwaren i. S. der Pos. 3004 KN sind Erzeugnisse, die
genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen und deren Wirkungen auf ganz bestimmte Funktionen
des menschlichen Organismus konzentriert sind.
Eine Einordnung in Pos. 3004 KN muss unterbleiben, wenn es einem Produkt an genau umschriebenen therapeutischen oder prophylaktischen
Eigenschaften mangelt
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAG-55977
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 14.04.2016 - 11 K 10239/15
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