MLI

Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument - MLI)

v. 24.11.2016 (BGBl II 2020 S. 946) [1] [2]

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig [3] besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;

eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;

in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;

erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);

in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;

im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;

angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung [4] durch Steuerverkürzung [5] oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;

in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –

sind wie folgt übereingekommen:

Fundstelle(n):
LAAAG-55976

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen wurde in Deutschland durch Gesetz vom 22. November 2020 (BGBl 2020 II S. 946) umgesetzt.

2Anm. d. Red.: Für CHE und LIE: Multilaterales.

3Für CHE und LIE: reduziert.

4Für CHE und LIE: zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung.

5Für CHE: Steuerhinterziehung.