BGH Beschluss v. - V ZR 67/17

Prozessvollmacht: Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen

Gesetze: § 81 Halbs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: V ZR 67/17vorgehend Az: 8 U 23/15vorgehend Az: 5 O 327/11

Gründe

I.

1Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, nachdem dieser die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zurückgenommen hatte. Mit Schreiben vom hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine Erklärung für die an ihn gerichtete Kostenrechnung des habe. Er habe weder eine Vollmacht noch eine Prozessvollmacht unterschrieben. Sollte dem Bundesgerichtshof dennoch eine Unterschrift von ihm vorliegen, sei sie mit Sicherheit gefälscht.

II.

2Das Schreiben des Klägers ist als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom auszulegen. Sie hat keinen Erfolg. Nach § 81 Halbsatz 2 ZPO ermächtigt die einem Anwalt erteilte Prozessvollmacht zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen (vgl. , NJW 2001, 1356). Die seitens des Klägers seinem vorinstanzlichen Rechtsanwalt J.        V.      erteilte Prozessvollmacht berechtigte diesen daher, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Namen des Klägers zu beauftragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:270717BVZR67.17.0

Fundstelle(n):
MAAAG-55646