Abgabensatzungen
2. Aufl. 2017
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§ 8 Mindestinhalt von Abgabensatzungen
I. Mindestinhalt für Abgaben nach den Kommunalabgabengesetzen
1. Gesetzliche Regelungen im Überblick
1Alle Kommunalabgabengesetze bestimmen den Mindestinhalt von Abgabensatzungen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW sind dies: der Kreis der Abgabenschuldner, der Abgabentatbestand, der Abgabenmaßstab und der Abgabensatz sowie die Fälligkeit der Abgaben. Die entsprechenden Vorschriften in den Kommunalabgabengesetzen der anderen Länder stimmen damit weitgehend überein. Allerdings verzichtet das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz auf den Abgabensatz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG RP) und zählen die meisten Kommunalabgabengesetze auch den Zeitpunkt der Entstehung der Abgaben zum Mindestinhalt (u. a. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG BW, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKAG, § 2 Satz 2 HKAG, § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG, § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG MV, § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG und § 2 Abs. 2 ThürKAG). Die Kommunalabgabengesetze Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein nennen anstelle des Abgabentatbestands als zwingend in der Satzung regelungsbedürftig den „Gegenstand“ der Abgaben, doch dürften insoweit Abgabentatbestand und Gegenstand der Abgaben inhaltsgleich zu verstehen sein. Lediglich § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG SH hält die Angabe sowohl des Abgabenmaßstabs als auch des Abgabensatzes f...