Abgabensatzungen
2. Aufl. 2017
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§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
I. Inkrafttreten einschließlich Rückwirkung und Außerkrafttreten
1. Inkrafttreten
1In den meisten Ländern treten Abgabensatzungen, sofern in ihnen kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (vgl. u. a. § 7 Abs. 4 Satz 2 GO NRW sowie § 4 Abs. 3 Satz 2 SächsGO, § 5 Abs. 3 Satz 2 HGO, § 8 Abs. 4 KVG LSA und § 69 LVwG SH). Dagegen treten Satzungen in Bayern (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayGO) grundsätzlich eine Woche nach ihrer Bekanntmachung und in Niedersachsen (vgl. § 10 Abs. 3 NKomVG) grundsätzlich mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist, sofern in der Satzung selbst kein anderer Tag bestimmt ist. Es steht im Ermessen des Satzungsgebers, den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzung im Einzelfall in der jeweiligen Satzung festzulegen. Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 GO RP „soll“ die Satzung sogar den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt, und tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung nur in Kraft, wenn es an einer solchen Bestimmung fehlt (oder dieser Tag in der Satzung bestimmt ist).
2Unter dem Begriff „Inkrafttreten“ wird der zeitliche ...