BFH Beschluss v. - VII B 233/00

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beim FG anhängig gemachtes Klageverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) durch das beklagte Finanzamt (FA) abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann (Beschluss vom VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600). Wie der BFH mehrfach entschieden hat, gilt dieser zunächst auf § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) a.F. gestützte allgemeine Rechtsgrundsatz der Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache auch nach der Änderung des § 127 Abs. 2 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom (BGBl I 1990, 2847) im Hinblick auf die Neufassung von § 567 Abs. 3 ZPO fort (z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835, und vom VII B 233/93, BFH/NV 1994, 503). Dies bedeutet, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren (hier: PKH-Verfahren) nicht über den Rechtszug der Hauptsache hinausgehen soll. Ferner soll damit auch vermieden werden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander sich widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. , BFH/NV 1999, 1501, m.w.N.).

Im Streitfall kann die zugehörige Hauptsache nicht mehr an den BFH gelangen, weil sie bereits rechtskräftig ist. Laut fernmündlicher Mitteilung des FG ist das klageabweisende Urteil in der Hauptsache, welches den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 23. bzw. zugestellt worden ist, in Rechtskraft erwachsen, da gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Mit Eintritt der Rechtskraft ist daher die Beschwerde gegen die Versagung der PKH für dieses Hauptsacheverfahren unstatthaft geworden.

Fundstelle(n):
AAAAA-67384