Gründe
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), ein selbständig tätiger Rechtsanwalt, betreibt in eigener Sache beim Finanzgericht (FG) zahlreiche Verfahren. In den im Tenor dieses Beschlusses bezeichneten 13 Verfahren (wegen Einkommensteuer 1994 bis 1996, Umsatzsteuer 1994 bis 1997, Anordnung einer steuerlichen Betriebsprüfung, Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1997 u.a.) lehnte das FG den Antrag des Klägers vom auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig ab. Zur Begründung führte das FG aus, das Ablehnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich, weil es sich pauschal gegen alle Berufsrichter des erkennenden FG-Senats richte und inhaltlich unzureichend substantiiert sei. Wie die beiden schon zuvor vom FG als rechtsmissbräuchlich abgewiesenen Ablehnungsgesuche des Klägers (bestätigt vom Bundesfinanzhof —BFH—, Beschlüsse vom VII B 231/99, BFH/NV 2000, 331, und vom IV B 114/99, BFH/NV 2000, 872) diene auch das neuerliche Gesuch offensichtlich nur dem Zweck, über den Weg des Ablehnungsgesuchs angebliche rechts- bzw. verfahrensfehlerhafte Entscheidungen des erkennenden FG-Senats zu korrigieren bzw. drohende ablehnende Entscheidungen zu vermeiden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, das FG habe sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Eine ”unzulässige pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers” sei nicht erfolgt, da er konkret diejenigen Richter benannt und abgelehnt habe, die an den herangezogenen und die Besorgnis der Befangenheit begründenden Feststellungen beteiligt gewesen seien. Eine angeblich mangelnde Substantiierung eines Ablehnungsgesuchs führe auch nicht zur Unzulässigkeit des Gesuchs, sondern allenfalls zu dessen Unbegründetheit. Sein Ablehnungsgesuch sei inhaltlich aber nicht unsubstantiiert gewesen. Im Schriftsatz vom , den das FG vollinhaltlich ignoriere, seien sehr wohl ”Ablehnungsgründe” dargelegt worden und eine ”Glaubhaftmachung” in Form der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter erfolgt.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Ablehnungsgesuch des Klägers um ein pauschal gegen alle Berufsrichter des Spruchkörpers gerichtetes Ablehnungsgesuch handelt. Der Kläger hat jeweils alle Berufsrichter, die an den insgesamt 13 Verfahren teilgenommen haben, wegen Befangenheit abgelehnt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der in dem jeweiligen Verfahren tätige Spruchkörper in seiner Gesamtheit oder alle an dem jeweiligen Verfahren beteiligten Berufsrichter namentlich abgelehnt werden (vgl. z.B. , BFH/NV 1994, 637). Für beide Fallgestaltungen sind die Grundsätze maßgeblich, welche die Rechtsprechung des BFH zur pauschalen Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers entwickelt hat. Hiernach ist ein solches Ablehnungsgesuch regelmäßig rechtsmissbräuchlich, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten. Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt in einem solchen Fall insbesondere dann vor, wenn das Gesuch gar nicht oder nur mit Umständen begründet wird, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BFH/NV 2000, 331, m.w.N.). Ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch darf vom FG, anders als der Kläger meint, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne vorherige Einholung dienstlicher Äußerungen dieser Richter als unzulässig verworfen werden (BFH/NV 2000, 331, m.w.N.).
Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Begründung, die der Kläger in seinem Schreiben vom für seine Richterablehnung vorgebracht hat, überzeugend dargelegt, dass der Kläger sein Gesuch lediglich mit Umständen begründet hat, die eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen können. Der Senat teilt diese Auffassung, zumal auch das Beschwerdevorbringen des Klägers keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung bietet. Der Senat sieht daher gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 637 Nr. 5
CAAAA-67366