BFH Beschluss v. - VII B 190/00

Gründe

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Die Nichtzulassung der Revision kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts durch Beschwerde angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde auch zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde gegen das am zugestellte Urteil ist am —mithin verspätet— erhoben worden (§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, §§ 187, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Beschwerde wurde nicht begründet.

Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie ”hilfsweise” eingelegt worden ist (, BFH/NV 1999, 65).

Fundstelle(n):
XAAAA-67359