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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 22 R 788/14

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Vormerkung der Zeit vom 19. Oktober 1993 bis 2. Dezember 1994 als Anrechnungszeit Hochschulausbildung, der Zeit vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung und der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 als Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung.

Fundstelle(n):
GAAAG-54932

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.06.2017 - L 22 R 788/14

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