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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 150/16

Gesetze: KStG § 8b, InvStG § 8 Abs. 1

Veräußerung von Fonds-Anteilen – Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns

Leitsatz

  1. Anteile an Investment-Fonds sind keine Anteile i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG.

  2. Investmentvermögen sind nach § 1 Abs. 2 InvStG i.d.F. des Streitjahres 2008 lediglich Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.

  3. Bei Veräußerung von Fonds-Anteilen ist die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des sog. Transparenzprinzips zu ermitteln.

  4. Bei Ermittlung des positiven Aktiengewinns i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG sind Verluste und Gewinne des Fonds aus Options- und Termingeschäften, die der Fonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung der Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.

Fundstelle(n):
MAAAG-54810

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 06.07.2017 - 6 K 150/16

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