Einfuhrumsatzsteuer auf Bananen wegen Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung durch den zugelassenen Empfänger
Leitsatz
1. Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung i. S. d. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, dass
er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu
einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 Zollkodex vorgesehenen
Prüfungen gehindert wird.
2. Befinden sich Bananen bei bei einer Kontrolle durch Zollbeamte schon mindestens eine Stunde nicht mehr im Verwahrungslager
einer zugelassenen Empfängerin i. S. v. Art. 406 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, sondern sind bereits ohne zollrechtliche
Abfertigung an den Empfänger in Polen weiterversandt worden, so liegt auch unter Berücksichtigung des (Eurogate Distribution) und C-228/14 (DHL) eine zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer führende Entziehung i. S.
v. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex vor, weil dadurch die konkrete Gefahr besteht, dass die Ware im deutschen oder im polnischen
Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen kann.
3. Auch wenn die zugelassene Empfängerin und der polnische Abnehmer Gesamtschuldner sind, ist die vorrangige Inanspruchnahme
der zugelassenen Empfängerin nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie mit der von ihr zu verantwortenden Pflichtverletzung (Entziehung
der Ware aus der zollamtlichen Überwachung) begründet wird.
4. Selbst wenn die Entziehungshandlung sich im Grunde lediglich als formaler Verstoß gegen zollrechtliche Pflichten darstellt
oder versehentlich erfolgt ist, besteht im Anwendungsbereich des Art. 203 Zollkodex keine Möglichkeit einer Heilung.
Fundstelle(n): NAAAG-54801
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.06.2017 - 1 K 1065/16
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