Bilanzbuchhalter-Handbuch
11. Aufl. 2017
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Teil D: Gewerbesteuer
I. Allgemeines
1101Die Gewerbesteuer ist eine Steuer i. S. des § 3 AO, da sie eine laufende Geldleistung ist, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von der Gemeinde zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gewerbesteuergesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach § 1 GewStG nur den Gemeinden zu. Somit obliegt den hebeberechtigten Gemeinden sowohl die Festsetzung als auch die Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlass.
1102Das Wesen der Gewerbesteuer als Gemeindesteuer wird auch dadurch deutlich, dass die Finanzämter lediglich an der Verwaltung mitwirken. Gem. §§ 184, 185 AO sind die Finanzämter für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags zuständig. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
1103Die Gewerbesteuer rechnet zu den Realsteuern (= Sachsteuer), da sie ein Objekt, nämlich den Gewerbebetrieb, besteuert. Sie ist eine direkte Steuer, da Steuerschuldner und wirtschaftlich Belasteter identisch sind.
II. Der inländische Gewerbebetrieb
1. Definition
1104Gegenstand der Be...