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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 86/13

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) zuletzt noch über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer für die Klägerin im Zeitraum vom 15.3.2010 bis zum 30.10.2013 jeweils tageweise ausgeübten Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Fundstelle(n):
TAAAG-54342

Preis:
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.02.2017 - L 8 R 86/13

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