Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung höherer Investitionskosten für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 in Höhe von 662.682 EUR, die nicht durch öffentliche Förderung abgedeckt sind. Streitig ist dabei im Rahmen des Sonderbettenwerts und der Verzinsung, ob die tatsächlichen Baukosten oder die maximal anerkennungsfähigen Baukosten nach § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) i.V.m. § 13 Abs. 1 a.F. Landespflegegesetz NRW (PfG NW) und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen (StatPfLVO) berücksichtigungsfähig sind. Die Differenz der bewilligten und der beantragten Höhe der Investitionskosten beträgt für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 191.974,00 Euro.
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Fundstelle(n): IAAAG-54337
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 08.09.2016 - L 5 P 107/14
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