BFH Beschluss v. - VI E 2/98

Gründe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) betreffend u.a. die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 1990 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom als unbegründet zurückgewiesen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurde die Einkommensteuer 1990 zunächst auf 5 792 DM und später auf 5 390 DM festgesetzt. Die Kostenschuldnerin vertrat im Klageverfahren die Auffassung, dass die Einkommensteuererklärung einen Rechtsbehelf gegen eine Jahreslohnsteueranmeldung darstelle und reichte ihre Einkommensteuererklärung deswegen mit dem Antrag ein, eine Jahreslohnsteueranmeldung 1990 zu ändern und dabei zu berücksichtigen, dass der Grundfreibetrag und das Streichen von Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag verfassungswidrig seien. Das Finanzamt (FA) erließ einen Einkommensteuerbescheid zum Veranlagungszeitraum 1990, der hinsichtlich des Grundfreibetrages und des Arbeitnehmer-Pauschbetrages vorläufig erging. Außerdem wies das FA einen Antrag auf Änderung einer Jahreslohnsteueranmeldung ab, wobei es ausführte, dass die Lohnsteueranmeldungen allenfalls vom Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers und nicht vom Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers geändert werden könnten, abgesehen davon, dass ein Jahreslohnsteuerbescheid nicht ergangen sei. Die Kostenschuldnerin erhob zwei —später verbundene— Klagen, die sich auf eine Jahreslohnsteueranmeldung und auf den —später berichtigten— Einkommensteuerbescheid 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung bezogen. Sie stellte Anträge, die das FG auf zwei Seiten wiedergegeben hat und mit denen u.a. begehrt wurde, die Nichtigkeit einer Jahreslohnsteueranmeldung in der Fassung der folgenden Einkommensteuerfestsetzungen festzustellen, hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte das FA zu einer neuen ordnungsgemäßen Bescheidung zu verpflichten, sowie zusätzlich das FA zu verurteilen, wegen verfassungswidrig erhobener Einkommensteuer ab , 0,5 v.H. monatlich Verzugszinsen und ab Klageerhebung 4 v.H. Prozesszinsen zu zahlen. Das FG wies die Klage zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet zurück. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine Einschränkung des Klagebegehrens geäußert worden.

Die Kostenstelle des BFH hat die zu entrichtenden Gerichtskosten, ausgehend von einem Streitwert von 5 390 DM in der Kostenrechnung vom mit 175 DM angesetzt. Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, der Streitwert habe nicht in Höhe der festgesetzten Einkommensteuer (5 390 DM), sondern höchstens bis zu 1 800 DM festgesetzt werden dürfen. Materiell-rechtlich sei es nämlich nur noch darum gegangen, ob an Stelle des berücksichtigten Grundfreibetrages von 4 752 DM ein solcher —wie beantragt— von 11 563 DM anzusetzen sei.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Da der Senat den Streitwert in der zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung nicht selbst festgesetzt hat, sondern dies vom Kostenbeamten im Zuge der Berechnung der anzusetzenden Gerichtskosten geschehen ist, können mit der Erinnerung auch Einwendungen gegen den zugrunde gelegten Streitwert erhoben werden (, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756). Die Einwendungen der Kostenschuldnerin greifen jedoch nicht durch. Denn die Kostenschuldnerin hat entgegen ihrem jetzigen Vortrag nicht etwa nur eine bezifferte Herabsetzung der Einkommensteuerschuld 1990 unter Berücksichtigung eines nach ihrer Auffassung verfassungskonformen Grundfreibetrages in Höhe von 10 500 DM und unter Ansatz eines Arbeitnehmerfreibetrages von 1 080 DM begehrt. Vielmehr hat sie die Feststellung der Nichtigkeit mehrerer Bescheide einschließlich der zuletzt in Höhe von 5 390 DM festgesetzten Einkommensteuerschuld 1990 beantragt. Bei der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen wie bei einer Anfechtungsklage, die auf die ersatzlose Aufhebung des Bescheides gerichtet ist (, BFH/NV 2000, 727). Der Streitwert bemisst sich nach der aus den Anträgen der Kostenschuldnerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes). Danach ist der angesetzte Streitwert bereits aus dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheides gerechtfertigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 617 Nr. 5
HAAAA-67292