BFH Beschluss v. - VI B 99/99

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entspricht. Die Darlegungen des Klägers und Beschwerdeführers reichen schon deshalb nicht aus, weil er sich nicht —wie geboten— mit der einschlägigen, vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) im Einzelnen angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Konkurrenzregelung des § 32 Abs. 7 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes einschließlich der Frage der Gleichbehandlung von Hauptwohnung und Nebenwohnung beim Haushaltsfreibetrag auseinandergesetzt hat (zu den Darlegungen der grundsätzlichen Bedeutung bei vorhandener Rechtsprechung: vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 851; Beermann in Beermann, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 213 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 133 Rz. 15).

Unter Hinweis auf das , Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1227 (vgl. auch Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 32 Rz. 81) sieht der Senat von einer weiteren Begründung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 629 Nr. 5
QAAAA-67289