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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 2 K 118/16

Gesetze: AO § 162, AO § 169 Abs. 1 Satz 1, AO § 171 Abs. 4 Satz 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 197 Abs. 1 Satz 1, EStDV § 4 Abs. 4, EStDV § 5a, EStDV § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStDV § 60, GewStG § 7, GewStG § 14a

Einkommensteuer: Zuordnung von Aufwendungen - hier: Jahresabschlusskosten - bei Beteiligungsgesellschaften

Leitsatz

Jahresabschlusskosten einer Beteiligungsgesellschaft sind - soweit sie abzugsfähig sind - auch dann in voller Höhe ihrem Gewerbebetrieb und nicht anteilig ihren mitunternehmerschaftlichen Beteiligungen zuzuordnen, wenn die Gesellschaft im Wesentlichen Beteiligungserträge erzielt.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2017 S. 943
GmbH-StB 2018 S. 23 Nr. 1
KÖSDI 2017 S. 20430 Nr. 9
NAAAG-54143

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 16.05.2017 - 2 K 118/16

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