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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 V 251/16

Gesetze: TabStG § 23 Abs. 1 S. 2, AO § 71

Tabaksteuerrecht; allgemeines Steuerrecht: Auch ein Steuerschuldner kann Haftungsschuldner gemäß § 71 AO sein

Leitsatz

1. Steuerschuldner nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG ist auch derjenige, der die Zigaretten vom Verbringer oder Versender übernimmt (Anschluss an BFH VII R 44/11).

2. Haftungsschuldner gemäß § 71 AO kann auch der Steuerschuldner sein (Bestätigung von ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAG-54141

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 07.06.2017 - 4 V 251/16

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