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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 V 52/17

Gesetze: UZK Art. 5 Nr. 27 UZK Art. 74 Abs. 3 UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK Art. 124 Abs. 1 Buchst. h AO § 162

Steuerschuldnerschaft bei Räumung eines Zolllagers - Schätzung der Zollschuld

Leitsatz

1. Wer ein Zolllager räumt und dadurch die sich darin befindlichen Waren der zollamtlichen Überwachung entzieht, ist Schuldner der Einfuhrabgaben, auch wenn er nicht weiß, dass es sich bei den geräumten Räumlichkeiten um ein Zolllager handelt.

2. Liegen keine Bestandsaufzeichnungen vor, darf die Zollbehörde Art und Menge der Waren, die aus dem Zolllager entfernt wurden, nach § 162 AO und den Zollwert nach der Schlussmethode schätzen.

Fundstelle(n):
JAAAG-54140

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 26.06.2017 - 4 V 52/17

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