1. Sind Tage, an denen der Steuerpflichtige von Geschäftsreisen aus einem Drittstaat tatsächlich an seinen inländischen Wohnsitz zurückgekehrt ist, nicht als Nichtrückkehrtage i.S. von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 anzusehen?
2. Sind keine Nichtrückkehrtage i.S. dieser Vorschrift auch die Wochenendtage, an denen der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise in Drittstaaten tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist?
4. Führt ein Abweichen vom Steuergesetz (hier: dem Zustimmungsgesetz zum DBA-Schweiz 1971/1992) durch eine Rechtsnorm niedrigeren Ranges (hier: § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV) unabhängig davon, ob diese Norm aus Sicht des in Deutschland Steuerpflichtigen nun "belastende" (d.h. das Besteuerungsrecht Deutschland zuweisende) oder "begünstigende" (d.h. das Besteuerungsrecht der Schweiz zuweisende) Wirkung hat, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes?
5. Sind die Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV --ebenso wie die entsprechenden Regelungen in den BStBl I 1994, 683 Rz 14 und vom , BStBl I 1997, 723, Ziff. 1 Buchst. a Rz 11-- als Billigkeitsregelungen zugunsten des Steuerpflichtigen zu werten?
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