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Internationale Beitreibungshilfe
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 595Die grenzüberschreitende Amtshilfe hat in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Verdichtung erfahren. In erster Linie betrifft dies den grenzüberschreitenden Informationsaustausch, doch gilt dies auch für die Vollstreckungshilfe, die sich Staaten gegenseitig gewähren.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Rechtsgrundlagen und Grundsätze der zwischenstaatlichen Beitreibungshilfe
[i]Weiter Anwendungsbereich der Beitreibungsrichtlinie und des EUBeitrGEs bestehen unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Beitreibungshilfe. Zentral sind aus deutscher Sicht die Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU und ihre Umsetzung im deutschen EUBeitrG. Sie erfassen alle in § 37 AO genannten staatlichen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (Steuer-, Steuervergütungs-, Haftungs-, Erstattungsansprüche sowie Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen). Daneben steht die bilaterale Beitreibungshilfe nach Art. 27 OECD-MA 2014.
[i]Grundprinzipien sind Gegenseitigkeit, Subsidiarität, Äquivalenz und PassivitätDie Beitreibungsrichtlinie folgt den Grundprinzipien der Vollstreckungsamtshilfe. Der ersuchte Staat darf nur insoweit Beitreibungshilfe leisten, als auch der ersuchende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht den Anspruch vollstrecken könnte (Gegenseitigkeit). Der ersuchende Staat muss zunächst seine eigenen Ermit...