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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft vor ihrer Eintragung ins Handelsregister
Eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft unterliegt vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (sog. Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen (Bezug: § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG; § 15 Abs. 2 EStG; § 11 Abs. 1 GmbHG).
Obwohl eine GmbH „als solche“ erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht (§ 11 Abs. 1 GmbHG), unterliegt bereits die Vorgesellschaft, d. h. die Kapitalgesellschaft nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags, aber vor Eintragung (vgl. NWB OAAAA-93444, BStBl 1990 II S. 91), der Gewerbesteuer. Voraussetzung hierzu ist, dass die Eintragung in das Handelsregister nachfolgt und die Vorgesellschaft eine nach außen in Erscheinung trete...BStBl 1990 II S. 1073