Abgabenordnung
2. Aufl. 2017
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Kapitel 14: Haftung
14.1 Der Begriff der Haftung
„Haftung“ bedeutet im Steuerrecht, für eine fremde (Steuer-)Schuld mit dem eigenen Vermögen einstehen zu müssen. Folglich schließen sich Steuerschuld und Haftungsschuld gegenseitig aus. Steuer- und Haftungsschuldner sind allerdings Gesamtschuldner gem. § 44 Abs. 1 AO, wobei sich der Umfang der Haftung aus der jeweils einschlägigen Haftungsnorm ergibt.
Insoweit besteht ein erheblicher begrifflicher Unterschied zum Zivilrecht, in dem Haftung das Einstehen sowohl für eigene als auch für fremde Schuld bedeutet.
Es haftet eine Person (persönliche Haftung) oder eine Sache (Sachhaftung). Die steuerrechtliche Haftung setzt allerdings das Bestehen einer fremden Schuld begrifflich voraus, so dass der Haftungsanspruch akzessorisch ist. Fällt die Schuld weg, so gibt es auch keine Haftung mehr. Von diesem Grundsatz bestehen allerdings auch Ausnahmen, so dass z. B. nach § 191 Abs. 2 S. 2 AO der Steuerhinterzieher auch dann noch in Haftung genommen werden kann, wenn die Steuer gegenüber dem Stpfl. bereits festsetzungsverjährt ist.
14.2 Die einzelnen Haftungsgründe
Es ist zu unterscheiden zwischen der Haftung kraft Gesetzes aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (§ 191 Abs. 1 AO) und der Ha...