Abgabenordnung
2. Aufl. 2017
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Kapitel 12: Das Rechtsbehelfsverfahren
12.1 Überblick
Ist der Bürger mit einem steuerlichen VA nicht einverstanden oder verweigert die Behörde einen von ihm begehrten VA, so kann er sich außergerichtlich wehren, indem er einen Einspruch einlegt. Führt das Einspruchsverfahren nicht zu dem erhofften Erfolg, so ist der zweite denkbare Schritt des Bürgers gem. § 40 Abs. 2 FGO eine Klage vor dem Finanzgericht zu erheben. Diese Möglichkeit besteht ausnahmsweise auch ohne vorheriges Einspruchsverfahren (sog. Sprungklage, vgl. S. 179 f.) oder ohne vorherige Einspruchsentscheidung (sog. Untätigkeitsklage, vgl. S. 161). Gegen das Urteil des Finanzgerichtes gibt es die Möglichkeit der Revision beim Bundesfinanzhof, vgl. § 115 FGO.
Diese Rechtsschutzmöglichkeiten sind ein Ausfluss der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, nach der jedem Bürger das Recht zusteht und eingeräumt werden muss, sich gegen Handlungen der Verwaltung zu wehren. Es ist allerdings zu unterscheiden zwischen außergerichtlichen (= kostenfreien; vgl. S. 156 ff.) und gerichtlichen (= kostenpflichtigen) Rechtsbehelfen (vgl. S. 178 ff.).
Mit den außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren werden vor allem drei Ziele verfolgt:
Dem Bürger wird dadurch Rechtsschutz gewährt, ...