Abgabenordnung
2. Aufl. 2017
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Kapitel 11: Die Außenprüfung
11.1 Allgemeines
Neben der Beweiserhebung im Besteuerungsverfahren (§§ 88, 92 ff. AO, vgl. S. 76 ff.) kann die i. d. R. in den Räumlichkeiten des Stpfl. durchgeführte Außenprüfung zur Kontrolle der Besteuerung dienen. Insoweit ist neben den Vorschriften der AO auch die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) zu beachten.
Neben Prüfungen, die sich auf mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume erstrecken, gibt es auch Außenprüfungen, die sich z. B. nur auf einzelne Steuerarten beschränken (z. B. LSt-Außen- oder USt-Sonderprüfung).
Es handelt sich hingegen nicht um eine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO bei der Umsatzsteuernachschau gem. § 27b UStG oder der sog. betriebsnahen Veranlagung (§ 88 AO), die im Rahmen des ‚normalen’ steuerlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. S. 67 ff.) mit Einverständnis des Stpfl. ohne Prüfungsanordnung beim Stpfl. durchgeführt werden.
11.2 Zulässigkeit und Prüfungszeitraum
Die Zulässigkeit der Außenprüfung richtet sich nach § 193 AO:
Gem. § 193 Abs. 1 AO ist bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten, freiberuflich Tätigen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a AO mit positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr eine Außenprüfung stets zulässig. Eine nähere Begründung der Prüfungsanordnung ist nicht erf...BStBl II 1992, 274BStBl II 1986, 437