Abgabenordnung
2. Aufl. 2017
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Kapitel 10: Die Korrektur von Steuerverwaltungsakten
10.1 Allgemeines
Ein (Steuer-)Verwaltungsakt wird mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe wirksam, so dass sowohl die Verwaltung als auch der Bürger ab diesem Zeitpunkt an seinen Inhalt gebunden sind. Es besteht somit ein Spannungsverhältnis zwischen den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einerseits, nach denen wirksam gewordenen VA Bindungswirkung zukommt, und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns andererseits, der die Veränderbarkeit jedes rechtlich unzutreffenden VA erfordert. Dieser Konflikt wird durch die Vorschriften über die Aufhebung oder Änderung von VA gelöst. Danach bleibt die sog. Bindungswirkung bestehen, solange und soweit nicht eine entsprechende Vorschrift die Korrektur gestattet (vgl. § 124 Abs. 2 AO) oder der Bürger durch einen Einspruch die Überprüfung des VA einleitet (§ 367 AO; zum Rechtsbehelfsverfahren vgl. S. 155 ff.).
Maßgebliches Kriterium dafür, welche Korrekturnorm in Betracht kommt, ist der jeweilige rechtliche Status des zu korrigierenden VA. Die einzelnen Korrekturvorschriften sind ebenso wie die jeweils anwendbare begriffliche Terminologie deshalb im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich ...