Abgabenordnung
2. Aufl. 2017
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Kapitel 8: Steuerfestsetzung mit eingeschränkter Bestandskraft
8.1 Allgemeines
Nach der wirksamen Bekanntgabe werden VA mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar. Diesen Eintritt der Unanfechtbarkeit im Verwaltungsverfahren bezeichnet man als formelle Bestandskraft, mit deren Eintritt Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide i. d. R. zeitgleich auch inhaltlich verbindlich, d. h. materiell bestandskräftig werden. Dies bedeutet, dass sie nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 129 AO oder der §§ 172 ff korrigiert werden können (vgl. S. 111 ff.).
In den §§ 164, 165 AO sieht die Abgabenordnung allerdings Regelungen vor, die einen Eintritt der materiellen Bestandskraft eines Bescheids ganz oder teilweise verhindern und den Bescheid inhaltlich offen (= änderbar) halten. Dies geschieht durch einen dem S. 96Bescheid beigefügten Vorbehalt der Nachprüfung (VdN; § 164 AO) oder eine Vorläufigkeit (§ 165 AO), bei denen es sich um Nebenbestimmungen i. S .des § 120 AO handelt (vgl. S. 37 f.). Da beide Rechtsinstitute verschiedene Voraussetzungen haben und auch unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen, ist es nicht nur möglich, sondern häufig auch sinnvoll und erforderlich, einem Bescheid beide Nebenbestimmungen hinzuzufügen. Ebenso ist...