StuB Nr. 16 vom Seite 1

Sonderfragen der Realteilung …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... neue BFH-Rechtsprechung

Nach älterer Auffassung sowohl der Finanzverwaltung als auch des BFH war für eine steuerneutrale Realteilung zwingend die Auflösung der Mitunternehmerschaft Voraussetzung. Das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Sachwerten sollte dagegen nicht erfasst sein. Der III. Senat des BFH hatte diese Sichtweise in seiner Grundsatzentscheidung vom - III R 49/13 aufgegeben. Soweit der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters durch die Übereignung eines Teilbetriebs (Sachgesamtheit) erfüllt werde, der weiterhin Betriebsvermögen des ausgeschiedenen Gesellschafters bleibe, liege eine erfolgsneutrale Realteilung vor. Die Finanzverwaltung hat diese geänderte Auffassung des BFH in einer neuen Fassung des BMF-Schreibens zur Realteilung vom übernommen. Zugleich hat das BMF eine vom BFH ausdrücklich offengelassene Frage zulasten der Stpfl. entschieden: Die Erweiterung des Begriffs der Realteilung sei auf solche Fälle beschränkt, in denen der Ausscheidende einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erhalte. Bestehe die Abfindung lediglich aus Einzelwirtschaftsgütern, sei eine Realteilung ausgeschlossen. Eine Buchwertfortführung komme nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 oder 5 EStG in Betracht.

Dieser (umstrittenen) Auffassung widerspricht nunmehr der IV. Senat des BFH. Auch unter einem weiteren Aspekt legt der BFH den Tatbestand der Realteilung weit aus: Er tritt ausdrücklich einer Aussage des o. g. BMF-Schreibens entgegen, nach der bei Auflösung einer Mitunternehmerschaft eine Realteilung ausgeschlossen sein soll, wenn ein bisheriger Mitunternehmer den Betrieb der bisherigen Mitunternehmerschaft fortführt. Hubert stellt die neue BFH-Rechtsprechung ab vor.

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Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 16/2017 Seite 1
NWB WAAAG-53920