§ 48g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung [1]
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.
(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass
der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
der zertifizierte Empfänger die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
die Alkoholerzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreit sind.
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HAAAG-53857
1Anm. d. Red.: § 48g eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .