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BGH 23.06.2017 V ZR 102/16, NWB 34/2017 S. 2568

Wohnungseigentum | Anspruch auf Herstellung eines zweiten Rettungswegs bei Teileigentum

Zum plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen), dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind. Dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern beansprucht werden (§ 21 Abs. 4 WEG).

Anmerkung:

[i]infoCenter „Eigentumswohnung“ NWB WAAAB-70410 Nach Auffassung des BGH gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Hierzu zählen sowohl die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums als auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentl...

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