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Einkommensteuer | Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind nach dem durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
Nachdem der Gesetzgeber durch das AmtshilfeRLUmsG vom (BGBl 2013 I S. 1809) das Abzugsverbot für Prozesskosten geschaffen hat, um damit eine nach Auffassung des Fiskus missliebige Rechtsprechung des BFH zu korrigieren, hat es eine Vielzahl finanzgerichtlicher Urteile gegeben, die das Abzugsverbot nicht auf die Kosten eines Ehescheidungsprozesses angewendet haben (s. nur d...