Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit eines Teilurteils bei gleichzeitiger Geltendmachung von Rückgewähransprüchen nach Widerruf und Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens; Prüfung der Übereinstimmung der Widerrufsbelehrung mit der Musterwiderrufsbelehrung; Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion bei Angabe der Widerrufsadresse als Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils im Falle der Geltendmachung von Rückgewähransprüchen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags und Ansprüchen auf Schadensersatz wegen (vor-)vertraglichen Aufklärungsverschuldens (Anschluss an Senatsurteil vom , XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189, WM 2016, 1831,).
2. Die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht - hier: mit dem Belehrungsmuster des Verordnungsgebers - ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen. Der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht (Anschluss an , WM 2011, 1799 Rn. 38 und 40 und vom , XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 25).
3. Die Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl des Widerrufsadressaten entspricht der Vorgabe des Gestaltungshinweises (3) nicht und führt zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (Anschluss an Senatsurteil vom , XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 24).
Gesetze: § 301 ZPO, § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV vom , § 14 Abs 1 BGB-InfoV vom , § 14 Abs 3 Anl 2 BGB-InfoV vom , § 14 Abs 3 BGB-InfoV vom
Instanzenzug: Az: 19 U 3924/14 Teilurteilvorgehend LG München I Az: 3 O 16256/11
Tatbestand
1Der Kläger nimmt die allein am Revisionsverfahren beteiligte Beklagte zu 2 nach Widerruf auf Rückabwicklung zweier Darlehensverträge in Anspruch. Zusammen mit der am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1 beansprucht er von der Beklagten zu 2 außerdem noch die Leistung von Schadensersatz.
2Der Kläger war bei der Beklagten zu 1, einer Bank, bis zum als Vorstandsassistent tätig. Er beteiligte sich nach Erhalt einer Abfindung von 750.000 € vermittelt über einen Treuhänder am in Höhe von 310.000 € und am in Höhe von 400.000 € an der Medienfonds M. GmbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft).
3Einen Teil der Einlagen in Höhe von 186.000 € und 240.000 € finanzierte der Kläger aus eigenen Mitteln. In Höhe von 124.000 € und 160.000 € nahm er im Zuge einer obligatorischen teilweisen Anteilsfinanzierung Darlehen bei der Beklagten zu 2 auf. Den Zeichnungsunterlagen und Darlehensverträgen waren folgende Widerrufsbelehrungen beigefügt:
4Der Kläger erlangte aus den Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von 7.433,27 €.
5Am hat der Kläger zunächst allein gegen die Beklagte zu 1 eine Klage auf Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung an der hier streitgegenständlichen und an einer weiteren Fondsgesellschaft anhängig gemacht. Mit Schriftsatz vom hat er die Klage hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fondsgesellschaft auf die Beklagte zu 2 erweitert und zugleich seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten zu 2 widerrufen.
6Seiner Klage gegen die Beklagte zu 1 auf Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung an der weiteren Fondsgesellschaft hat das Landgericht teilweise entsprochen. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig. Im Übrigen hat das Landgericht die die hiesige Fondsgesellschaft betreffende Klage gegen die Beklagte zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Beratungspflichtverletzung und der Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie gegen die Beklagte zu 2 sowohl unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, Prospekthaftung und Delikt abgewiesen.
7Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht, das vom Zustandekommen verbundener Verträge ausgegangen ist, durch Teilurteil zurückgewiesen, "soweit sie auf einen Widerruf der Finanzierungsvereinbarungen des Klägers mit der Beklagten zu 2 für die Beteiligungen des Klägers an […] [der Fondsgesellschaft] gestützt" worden ist. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Mit der Revision verfolgt der Kläger gestützt auf den Widerruf das Ziel, die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 418.566,73 € nebst Zinsen "Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung" an der Fondsgesellschaft, hilfsweise "Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung", zu verurteilen, festzustellen, dass die Beklagte zu 2 gegen den Kläger keine Ansprüche auf Zins und Tilgung aus den Darlehensverträgen hat, und festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2 mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Rechte aus der Fondsbeteiligung seit dem in Verzug befindet.
Gründe
8Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
9Das Berufungsgericht (OLG München, WM 2016, 260 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:
10Es sei zulässig und sachgerecht, über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers vorab durch Teilurteil zu entscheiden. Gegen die "konsekutive Geltendmachung" von Ansprüchen aufgrund eines Rückgewährschuldverhältnisses und auf Schadensersatz bestünden keine Bedenken, zumal unterschiedliche Streitgegenstände in Rede stünden. Eine unzulässige alternative Klagehäufung liege nicht vor. Jedenfalls habe der Kläger die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen wolle, in der Berufungsinstanz nachgeholt. Eine Gefahr widerstreitender Entscheidungen entstehe durch den Erlass eines Teilurteils nicht. Das Berufungsgericht werde das Verfahren erst dann fortsetzen, wenn das vorliegende Teilurteil in Rechtskraft erwachsen sei. Diesen Gestaltungsspielraum räume ihm die Zivilprozessordnung ein. Damit seien widersprechende Entscheidungen ausgeschlossen. Ansonsten hätte das Berufungsgericht den durch den Widerruf definierten Streitgegenstand abtrennen und das Restverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber wegen Vorgreiflichkeit aussetzen müssen. Darin hätte eine unnötige "Förmelei und Gebührenschinderei" gelegen.
11Der Widerruf des Klägers habe Wirkungen nicht mehr entfaltet, weil er zu spät erklärt worden sei. Zwar seien die Widerrufsbelehrungen der Beklagten zu 2 fehlerhaft gewesen, weil sie das Anlaufen der Widerrufsfrist mit dem Begriff "frühestens" umschrieben hätten. Die Beklagte zu 2 könne sich aber auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung berufen. Die Beklagte zu 2 sei nicht in einem die Gesetzlichkeitsfiktion tangierenden Ausmaß von dem Muster des Verordnungsgebers abgewichen. Dabei habe sich das Berufungsgericht im Hinblick auf den das Zivilverfahren beherrschenden Beibringungsgrundsatz bei seiner Überprüfung auf die Abweichungen zu beschränken, die der Kläger im Berufungsverfahren angeführt habe. Die Ergänzung der Überschrift "Widerrufsbelehrung" um den Zusatz "Nr. 2 zum Darlehensvertrag mit der H. bank AG" habe lediglich die Zuordnung erleichtert und sei unschädlich. Die Bezeichnung des Widerrufsadressaten als der "A. Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH" und deren Beschreibung als "Bevollmächtigte der H. bank AG" gehe ebenfalls nicht über die vom Gesetzgeber tolerierten Abweichungen vom Muster hinaus.
12Es spiele somit keine Rolle mehr, dass der Kläger trotz eines Hinweises des Berufungsgerichts nicht schlüssig dargelegt habe, ob und inwieweit sich seine Berufungsanträge auch aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf ergäben. Ebenfalls nicht mehr an komme es auf den seitens der Beklagten zu 2 erhobenen Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs, der allerdings "wohl" nicht durchgreife.
II.
13Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
141. Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat.
15a) Allerdings kann es zulässig sein, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen (, BGHZ 56, 79, 80 f., vom - III ZR 28/90, WM 1992, 1031, 1032 f., vom - V ZR 34/94, WM 1995, 1540 f. und vom - VII ZR 199/13, WM 2014, 1647 Rn. 12). Der Kläger hat im Verhältnis zur Beklagten zu 2 zwei unterschiedliche Streitgegenstände zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht, die er in ein Eventualverhältnis gestellt hat.
16Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat, handelt es sich bei dem auf einen Widerruf gestützten Rückabwicklungsanspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB und mit § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zwischen dem und dem geltenden Fassung (künftig: aF) einerseits und dem mit einem oder mehreren Aufklärungsfehlern begründeten (vor-)vertraglichen Schadensersatzanspruch andererseits materiell-rechtlich um unabhängig nebeneinander stehende Ansprüche (Senatsurteil vom - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 21, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). In prozessualer Hinsicht liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor (Senatsurteil vom aaO Rn. 23 ff.). Diese Streitgegenstände konnten auch noch in der Rechtsmittelinstanz in ein Rangverhältnis gebracht werden (Senatsurteil vom aaO Rn. 25).
17b) Das Berufungsgericht hat indessen außer Acht gelassen, dass auch in Fällen der eventualen Klagehäufung ein Teilurteil nur ergehen darf, wenn mit der Entscheidung über den Hauptantrag der Entscheidung über den Hilfsantrag sachlich nicht vorgegriffen wird (, BGHZ 56, 79, 80 f.; Beschluss vom - X ZB 18/13, WM 2014, 1409 Rn. 14). Denn durch Teilurteil darf nur entschieden werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Diese Gefahr besteht, wenn in einem Teilurteil über eine Frage erkannt wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Sie muss nicht notwendigerweise den Entscheidungstenor betreffen. Es reicht aus, wenn die Gefahr der widersprüchlichen Bewertung von Streitstoff entsteht, die als solche weder in Rechtskraft erwächst noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren bindet (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 29; , BGHZ 157, 133, 142 f., vom - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 und vom - I ZR 78/14, WRP 2015, 1487 Rn. 26; aaO).
18Diese Gefahr ist im Prozessrechtsverhältnis sowohl zur Beklagten zu 2 als auch zur Beklagten zu 1 gegeben. Im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist der Widerruf des Finanzierungsvertrags dahin zu berücksichtigen, dass der von dem geschädigten Anleger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugebende Vorteil nicht mehr in der Gesellschaftsbeteiligung als solcher, sondern nur noch in den Rechten aus dieser Beteiligung besteht (Senatsurteil vom - XI ZR 254/16, WM 2016, 1831 Rn. 22 mwN).
19c) Der Erlass eines Teilurteils war nicht ausnahmsweise statthaft, weil das Berufungsgericht in Aussicht gestellt hat, "das Restverfahren erst dann fortzusetzen, wenn das vorliegende Teilurteil in Rechtskraft erwachsen ist". Schon die förmliche Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens genügen nicht, um die sonst geltenden Beschränkungen für den Erlass eines Teilurteils außer Kraft zu setzen (, BGHZ 189, 356 Rn. 16 ff. und vom - I ZR 78/14, WRP 2015, 1487 Rn. 28 ff.; großzügiger noch , BGHZ 56, 79, 81). Erst recht gilt dies für eine prozessual unverbindliche "Absichtserklärung" des Berufungsgerichts, das Verfahren nicht weiter zu betreiben. Das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des III. Zivilsenats vom (III ZR 141/14, BGHZ 204, 184 Rn. 33) betrifft das Zurückstellen der Entscheidung anderer Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf ein "Muster-" oder "Pilotverfahren", nicht eine Entscheidung durch Teilurteil, und ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar.
202. Außerdem hat das Berufungsgericht unzutreffend angenommen, der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht mehr widerrufen können, weil ihn die Beklagte zu 2 ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe.
21a) Keinen Rechtsfehler weist freilich die Annahme des Berufungsgerichts auf, dem Kläger habe ursprünglich ein Recht zum Widerruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem und dem geltenden Fassung, Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB zugestanden.
22b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, die Beklagte zu 2 habe den Kläger mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet (, BGHZ 211, 123 Rn. 18 und vom - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 11).
23c) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom bis zum geltenden Fassung (künftig: aF) berufen.
24aa) Unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, keine der vom Kläger vorgetragenen Abweichungen vom Belehrungsmuster führe zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion.
25Zwar entsprach die Ergänzung der Überschrift ihrer Qualität nach den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB in der zwischen dem und dem geltenden Fassung, § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum geltenden Fassung (künftig: aF) als zuträglich anerkannten Abweichungen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, und ließ damit die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt (Senatsurteil vom - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 23).
26Anderes galt aber für die – an sich zulässige (, WM 2002, 1352, 1353 und vom - VIII ZR 95/11, WM 2012, 561 Rn. 13) und nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF für sich unschädliche – Bezeichnung des Empfangsbevollmächtigten. Entgegen Gestaltungshinweis (3) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF fehlte die - insoweit in Übereinstimmung mit den höherrangigen gesetzlichen Vorschriften geforderte - Angabe der ladungsfähigen Anschrift (Senatsurteil vom - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 24). Die Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl ist zwar gesetzeskonform, entsprach aber der Vorgabe der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht.
27bb) Darüber hinaus unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz gebiete es, bei einem Vergleich der Widerrufsbelehrungen der Beklagten zu 2 mit dem Muster für die Widerrufsbelehrung nur solche Abweichungen heranzuziehen, die vom Kläger vorgetragen worden seien, und damit bei der (hier allerdings auch für sich fehlerhaften) Erkenntnis stehen zu bleiben, die Beklagte zu 2 habe bei Betrachtung ausschließlich der vom Kläger vorgetragenen Änderungen das Muster nur unmaßgeblich angepasst.
28Bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen wie der von der Beklagten zu 2 verwandten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. nur Senatsurteil vom - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22), die wie revisible Rechtsnormen zu behandeln sind (, BGHZ 210, 206 Rn. 41). Ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht - hier: mit dem Belehrungsmuster des Verordnungsgebers - ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen (, WM 2011, 1799 Rn. 38 und 40 und vom - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 25; a.A. Lechner, WM 2017, 689, 696; WuB 2017, 6, 7). Der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht.
29Bei dem gebotenen vollständigen Abgleich der Widerrufsbelehrungen mit dem Muster für die Widerrufsbelehrung hätte das Berufungsgericht eine (weitere) Abweichung festgestellt, die die Grenzen des für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädlichen überschritt. Die Beklagte zu 2 hat zwischen dem ersten und dem zweiten Satz unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" den Passus eingefügt: "Bereits geleistete Einlagen werden binnen zwei (2) Wochen nach Zugang des Widerrufs zurücküberwiesen". Diese Passage findet sich weder im Text des Musters selbst noch in einem Gestaltungshinweis. Durch ihren Einschub griff die Beklagte zu 2 in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entsprach.
III.
30Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:200617UXIZR72.16.0
Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1922 Nr. 34
NJW 2017 S. 3391 Nr. 46
NJW-RR 2017 S. 1197 Nr. 19
WM 2017 S. 1599 Nr. 33
ZIP 2017 S. 1755 Nr. 37
ZAAAG-53530