Trotz Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts vom ist die Berufung nicht zuzulassen, weil der Nichtzulassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die bergehrte Entscheidung verbessert die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Kläger nicht. Wenn der Beklagte, wie von den Klägern begehrt, in den streitgegenständlichen Monaten statt des Durchschnitts des im Bewilligungszeitraums erzielten Einkommens das im streitigen Monat tatsächlich zugeflossene Einkommen zugrunde legen würde, ergäbe sich nämlich kein höherer, sondern ein niedrigerer Leistungsanspruch.
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LSG Sachsen, Beschluss v. 29.05.2017 - 7 AS 1298/16 NZB